Förderplankonzept

  • Die Lehrkräfte des FEG gestalten ihren Unterricht nach Möglichkeit binnendifferenziert. Sie bemühen sich – im Rahmen des Möglichen, d.h. unter Wahrung der gleichen jeweiligen Ansprüche der anderen -, jedem Schüler, jeder Schülerin methodisch und didaktisch gerecht zu werden. Der schulformbezogene allgemeine Leistungsanspruch ist verbindlich.
  • Klassenarbeiten, Lernkontrollen werden korrigiert zurückgegeben. Randbemerkungen und Schlusskommentare geben über die Leistung, über Stärken und Schwächen Auskunft. Haushefte werden in Stichproben kontrolliert. Eltern haben jederzeit Zugriff auf Haus- und Arbeitshefte. Die Kenntnisnahme der schriftlichen Arbeiten und Lernkontrollen wird grundsätzlich durch Unterschrift bestätigt.
  • Auf Leistungsabfall- bzw. Leistungsverweigerung wird den Eltern gegenüber durch einen Vermerk im Hausheft (zur Unterschrift) oder durch eine gesonderte Mittelung reagiert.
  • Die Fachlehrer tragen die Noten der schriftlichen Klassenarbeiten und Lernkontrollen unmittelbar nach der Rückgabe in einen Ordner ein, so dass der Klassenlehrer einen Überblick über die Leistungen in den anderen Fächern hat.
  • Die Lehrkräfte bieten wöchentlich eine Sprechstunde an, die nach Anmeldung von den Eltern wahrgenommen werden kann.
  • Die Zeugniskonferenz in der vorletzten Unterrichtswoche im ersten Halbjahr erörtert auf der Grundlage der Halbjahreszeugnisnoten alle Förderfälle. Dies wird ermöglicht durch die Erweiterung des Zeitansatzes für jede Lerngruppe. Ein Mahnungsvermerk n. § 16 (2) der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses ist für die bzw. den Betroffenen und für die Eltern ein deutliches Signal.
  • Die Konferenz entscheidet, für welche Fächer, in denen eine Mahnung erfolgt, individuelle schriftliche Förderpläne erstellt werden. Eine Schwerpunktsetzung ist erforderlich, weil die Kumulation von Fördermaßnahmen u. U. kontraproduktiv ist. Die Koordination erfolgt auf der Konferenz. Die Entscheidung der Konferenz wird in der Zeugnisliste vermerkt. Im Anschluss finden Fördergespräche (mit dem Schülerin bzw. dem Schüler und den Eltern) statt. Dazu kann auch der Elternsprechtag genutzt werden, der jährlich nach der Zeugnisausgabe angesetzt ist. Die Fördermaßnahmen der Schule bestehen jeweils aus der Beratung, der differenzierten individuellen Ansprache und aus der Kontrolle durch die Lehrkräfte. Häusliche Fördermaßnahmen werden im Fördergespräch abgestimmt.
  • Unbenommen bleibt die Möglichkeit, im Bedarfsfall schon vor der Halbjahreskonferenz Förderpläne zu erstellen.
  • Eine Aufstellung der nach Konferenzbeschluss anzufertigenden Förderpläne (Name des Schülers, Klasse, Fach und Name der Lehrkraft) befindet sich im Ordner „Schriftliche Arbeiten“. Die Lehrkraft zeichnet in dieser Aufstellung ab, wenn sie den Förderplan dem Schüler übergeben hat. Eine unterschriebene Kopie des Förderplans wird in die Schülerakte geheftet.
  • Nachweis und Kontrolle der vereinbarten Maßnahmen erfolgen zeitnah. Für den Fall der Verweigerung werden die Fördermaßnahmen abgebrochen. Eine solche Entscheidung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt und zu den Schülerakten genommen.
  • Ein zweites Mahnungsverfahren erfolgt spätestens 8 Wochen vor der Zeugnisausgabe im Sommer. Die große Zahl der Klassenarbeiten und Lernkontrollen, denen jeweils eine möglichst ertragreiche Unterrichtsphase vorausgehen soll, macht es unumgänglich, dass auch nach diesem Mahnungstermin noch Arbeiten geschrieben und beurteilt werden. Deswegen kann es auch nach dem Mahnungstermin noch zu Leistungsverschlechterungen und zu Notenabfall kommen. Für den Fall, dass erstmals eine Versetzungsgefährdung festgestellt wird, setzen Fördermaßnahmen unmittelbar an. Die Eltern werden direkt schriftlich informiert und einbestellt. Die Versetzungsentscheidung ist davon unabhängig, weil sie nach § 75 (1) Hessisches Schulgesetz eine objektive Sachentscheidung darstellt.

Stand: 29.07.2019