Versetzungsbestimmungen
Versetzungsregeln der Sekundarstufe I
Die Versetzung wird durch § 75, Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) sowie konkret in § 17 der „Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses“ geregelt, einzusehen auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter www.kultusministerium.hessen.de in der Rubrik „Schulrecht.“
Zeugnisnote | Ausgleich durch |
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1 x 5 HF | 1 x 2 HF oder 2 x 3 HF oder 1 x 3 HF & Durchschnitt aller Leistungen: 3,0 |
1 x 6 HF | kein Ausgleich möglich (Nichtversetzung) |
2 x 5 HF | kein Ausgleich möglich (Nichtversetzung) |
1 x 5 NF | Ausgleich 1 x 2 oder 2 x 3 |
1 x 6 NF | Ausgleich 1 x 1 oder 2 x 2 oder 3 x 3 |
Möglichkeiten einer Nachprüfung
- Eine Nachprüfung zur nachträglichen Versetzung ist möglich, wenn kein Ausgleich gegeben ist. Eine solche Nachprüfung muss angeboten werden bei einer „5“. Bei zwei Mal „5“ kann die Schule eine Nachprüfung anbieten. Bei drei und mehr „5en“ darf keine Nachprüfung erfolgen.
- Eine nachträgliche Versetzung ist nicht in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen möglich.
Freiwillige Wiederholungen
Freiwillige Wiederholungen können bis zu zwei Monaten vor dem Termin der Zeugnisausgabe (Versetzungszeugnis) durch die Eltern beantragt werden. Ein entsprechender Antrag ist formlos an die Schulleitung zu richten. Die Klassenkonferenz entscheidet über die Genehmigung des Antrages.
Stand: 11.11.2022